Geschäftsordnung

GO für den OV Issum der SPD

§ 1 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt gemäß Satzung durch eine persönliche Einladung in schriftlicher Form.

§ 2 Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung

Die Beschlussfähigkeit ist vorhanden, wenn frist- und formgerecht eingeladen worden ist, und mindestens 15 Mitglieder des Ortsvereins anwesend sind. Hierzu zählen nicht Gäste, auch wenn sie Mitglieder anderer Ortsvereine sind.

§ 3 Anträge

1. Alle Anträge, sofern sie zum jeweiligen Tagesordnungspunkt gehören, müssen behandelt werden.
2. Anträgen a) auf Zurückstellung
b) auf Übergang zum nächsten Punkt
c) auf Zusätze von Anträgen
d) auf Ladung oder Anhörung einer Person
muss Rechnung getragen werden.
3. Anträge zur Tagesordnung können nur unter dem Tagesordnungspunkt " Verlesen und Beschlussfassung der Tagesordnung " gestellt werden.
4. Unter Verschiedenes können keine Anträge mehr gestellt werden.

§ 4 Protokolle

1. Die Protokolle jeder Sitzung müssen neben den Anträgen die Liste der Tagesordnungspunkte und die Anwesenheitsliste enthalten sowie sämtliche behandelten Punkte, alle geschäftsm. eingebrachten Anträge und die Beschlüsse im Wortlaut.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge im Wortlaut in das Protokoll zu verlangen.
3. Jedes Protokoll ist in der nächsten Sitzung vorzulesen, zu genehmigen oder abzulehnen. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Das Sitzungsprotokoll einer jeden Sitzung muss vom Schriftführer ordnungsgemäß abgeheftet werden.
5. Der Schriftführer muss allen Ortsvereinsmitgliedern Einsicht in die Protokolle gewähren.

§ 5 Redeordnung, Abstimmung und Ordnungsbestimmungen

1. Der Vorstand bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in aus seiner Mitte, welche/r vor Beginn der Versammlung durch den Vorstand vorgestellt wird.
2. Jedes Mitglied, das zu sprechen wünscht, hat sich zu Wort zu melden. Der Versammlungsleiter fordert die Mitglieder der Reihe nach auf, sich zu äußern. Grundsätzlich wird eine Rednerliste geführt.
3. Der Vorsitzende hat jederzeit das Recht, zu Sach? und Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
4. Weder der Versammlungsleiter noch ein anderes Mitglied darf einen Vortragenden unterbrechen, es sei denn, dass er hinsichtlich der Geschäftsordnung zur Ordnung gerufen werden muss. Der Versammlungsleiter soll die Redner dahingehend unterrichten, sich in ihren Ausführungen kurz zu fassen.
5. Spricht ein Mitglied nicht zur Sache, so hat der Versammlungs- leiter ihn dazu aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat er ihm das Wort zu entziehen.
6. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, gleich welcher Art so hat der Versammlungsleiter ihm einen Ordnungsruf zu erteilen. Erhält ein Mitglied einen zweiten und dritten Ordnungsruf, so kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen, vorausgesetzt, er wurde beim zweiten Ordnungsruf darauf hingewiesen.
7. Über die Berechtigung der Ordnungsrufe und Wortentziehung entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Mitgliederversamm-lung. Jede Entscheidung ist endgültig. An der Beschluss- fassung des Wortentzuges darf, der Betroffene nicht teilnehmen.
8. Weitet sich eine Diskussion zeitlich zu sehr aus, so kann jedes Mitglied beantragen:
a) Schluss der Rednerliste
b) Schluss der Debatte
c) Vertagung
9. Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, oder ein Missverständnis aufklären oder direkt erwidern wollen, müssen sofern der laufende Punkt eingehalten worden ist, unmittelbar zum Wort zugelassen werden.
10. Soll über einen Sachantrag abgestimmt werden, so ergeben sich folgende Verfahrensweisen für den Fall des beschlossenen Geschäftsordnung - Antrages:
a) Sämtliche auf der Rednerliste zum Zeitpunkt des genehmigten Antrages auf Schluss der Rednerliste stehenden Redner kommen noch zu Wort. Danach wird abgestimmt.
b) Die Debatte wird abgebrochen. Dann wird über den Antrag abgestimmt.
c) Die Debatte endet mit der Beschlussfassung über die Verfügung.
Der Antrag auf Vertagung kann auch den Termin der weiteren Behandlung des Punktes enthalten. Werden mehrere Anträge, gemäß a, b, c gleichzeitig gestellt, so wird über den weitreichendsten zuerst abgestimmt. Wer schon zur Sache gesprochen hat, kann keinen der Anträge a, b, c, stellen.
11. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einhaltung der Geschäftsordnung hinzuweisen.
12. Nach Anhörung aller Redner wird der Punkt zur Abstimmung gestellt. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
13. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und beschlossen wurde.
14. Der Versammlungsleiter verkündet das Ergebnis.

§ 6 Wahlen

Stehen Wahlen an, in denen Mitglieder in Parteiämter gewählt werden sollen, soll die Mitgliederversammlung vorher die Möglichkeit haben die Kandidaten zu befragen.

§ 7 Allgemeines

Um die Arbeit des Ortsvereines zu aktivieren, soll auf jeder der drei Mitgliederversammlungen ein Mitglied des Vorstandes über ein aktuelles politisches oder kommunales Thema ein Kurzreferat halten und sich einer anschließenden Diskussion stellen. Über die Eignung des Themas befindet der Vorstand.

§ 8 Erweiterte Vorstandssitzungen

Es sollen regelmäßig erweiterte Vorstandssitzungen stattfinden, zu denen jedes Mitglied Zutritt hat. Die Termine sollen jeweils bei den vorangehenden Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden.

§ 9 Gemeinderatsfraktion

In jeder der drei Mitgliederversammlungen soll einer der Gemeinde-räte einen Bericht über die Arbeit im Gemeinderat geben und Vor- stellungen über die künftige Arbeit innerhalb der Gemeindevertre- tung darlegen. Regelmäßig sollen parteiöffentliche Fraktionssitz-ungen stattfinden, die rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekannt gege-ben werden. Die Schweigepflicht der Gemeinderäte wird respektiert.

§ 10 Inkrafttreten / Änderungen

Diese, von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Issum beschlossene Geschäftsordnung tritt ab sofort in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.

Issum, den 20. März 2001